Infos zum Coronavirus! Reisen und Ausflüge in Zeiten von Corona
Die Landesregierung Brandenburgs hat die bestehenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 7. März verlängert. Alle Maßnahmen sind in der Eindämmungsverordnung festgelegt, die ab dem 15. Februar gilt. Informationen zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Ausland nach Brandenburg regelt die Quarantäneverordnung.
U.a. gelten folgende Bestimmungen:
Die physischen Kontakte zu anderen Personen sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und der Personenkreis möglichst konstant zu halten. Die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) sind zu beachten. Von nicht zwingend notwendigen Reisen im In- und Ausland wird dringend abgeraten. Das gilt auch für überregionale touristische Ausflüge.
Betreten des öffentlichen Raumes
Außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Im ÖPNV sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken). Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen.
Private Zusammenkünfte
Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Beherbergung und Tourismus
Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen gegen Entgelt zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind. Deshalb dürfen Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen, nicht in Hotels und Pensionen übernachten.
Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.
Gastronomie
Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von Speisen ist nach wie vor erlaubt. Der Verzehr vor Ort ist untersagt! Das gilt auch für alkoholische Getränke wie Glühwein.
Einzelhandel
Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausnahmen sind u.a. der Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken sowie weitere etc. In den geöffneten Verkaufsstellen gelten Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen. Für den ausführlichen Überblick über die weiteren Regelungen nutzen Sie bitte die Eindämmungsverordnung.
Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen sind hier ihre Tierhäuser. Die Betreiber müssen auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts und durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Abstandsgebot zwischen allen Personen, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts sowie das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Besucherinnen und Besucher sicherstellen.